Sonntag, 5. Februar 2017

Rundfunkbeitrag ist Grundgesetzwidrig 12.11.2016 - Die Rechtsauffassung der Stadt Flensburg - YouTube

Veröffentlicht am 05.02.2017
Flensburgs Oberbürgermeister Simon Faber gibt den städtischen Vollstreckern schriftlich, dass ihr im Wege der Amtshilfe zwangsweises Beitreiben des Rundfunkzwangsbeitrages für den NDR rechtmäßig ist; das dem entgegenstehende absolut gefasste Grundrecht „ungehindert“ im Art. 5 Abs. 1 GG ist da Scheins völlig irrelevant.

Am 21.12.2016 veröffentlichte der Bürgermeister Henning Brüggemann die Mitteilungsvorlage der Flensburger Stadtverwaltung als 1. Ergänzung zur RV-126/2016, die am 10.11.2016 vom Rat der Stadt Flensburg an den Ausschuss für Bürgerservice, Schutz und Ordnung, der am 11.01.2017 wieder tagt, überwiesen wurde.

Bemerkenswert ist, dass die sog. 1. Ergänzung zur Ratsvorlage 126/2016 nicht nur einen grundgesetzfernen aber dafür ergebnisorientierten Sachverhalt zum Inhalt hat, sondern auch der berichterstattende Bürgermeister Henning Brüggemann die 1. Ergänzung mit dem Hinweis schließt, dass der zum Jahreswechsel aus dem Amt scheidende Oberbürgermeister der Stadt Flensburg seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Vollstreckung schriftlich bestätigt hat, dass ihr Handeln rechtmäßig ist, Zitat:

„Um die […], naturgemäß verunsicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Vollstreckung zu schützen, hat der Oberbürgermeister ihnen gegenüber zwischenzeitlich die Rechtmäßigkeit ihres Handelns schriftlich bestätigt.“

Von Grundgesetzes wegen ist übrigens seit dessen Inkrafttreten Fakt, dass hoheitliches Handeln der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt erst dann rechtmäßig ist, wenn dieses auch verfassungsgemäß (grundgesetzkonform) ist, denn ansonsten handelt es sich um eine grundgesetzwidrige Grundrechteverletzung, die der öffentlichen Gewalt nämlich gemäß Art. 1 Abs. 1 und 3 GG absolut untersagt ist. Da helfen auch keine Zweckmäßigkeitserwägungen wie z.B. der Wunsch nach dem wirksamen Durchgreifen können oder der bundesweiten grundgesetzwidrigen Rechtssprechungspraxis, dass nämlich auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können und deshalb der Vollstrecker immer rechtmäßig handeln würde, obwohl auch der an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes in jedem Einzelfall seines hoheitlichen Handelns gebunden ist.

Zitat:

»Im Hinblick auf die strikte Bindung an die Grundrechte müssen die hierzu ermächtigten Staatsorgane nicht nur feststellen, ob der Antrag den einfachrechtlichen Vorschriften entspricht, sondern darüber hinaus sorgfältig prüfen, ob auch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff vorliegen. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen, da jeder Eingriff durch die öffentliche Gewalt in ein Grundrecht der verfassungsrechtlichen Legitimation bedarf. Dem Staat obliegt, die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun; dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers, die Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen zu belegen. Die dem öffentlichen Organ erteilte Ermächtigung zur Ausübung staatlichen Zwanges umfaßt nicht die Befugnis, sich über die Grundrechte hinwegzusetzen.« BVerfGE 49, 220 [236] – Zwangsversteigerung III

»Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.« BVerfGE 49, 220 – Zwangsversteigerung III Rn. 44

Man darf jetzt sehr gespannt sein, wie man in Flensburg am 11.01.2017 im Ausschuss für Bürgerservice, Schutz und Ordnung auf dem auch in Flensburg die ranghöchste Rechtsnorm bildenden Bonner Grundgesetz mit den die öffentliche Gewalt zwingend bindenden Rechtsbefehlen in Gestalt der Artikel 1 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG sowohl mit der Ratsvorlage 126/2016 als auch der von Grundgesetzes wegen äußerst anrüchigen 1. Ergänzung zur RV-126/2016 umgehen wird.

Wie es um die Rechtslage von Grundgesetzes wegen bezüglich des sog. Rundfunkzwangsbeitrages tatsächlich bestellt ist, liest sich in der teleologie- und meinungsfreien Experetise zum Rundfunkbeitrag.

Lesenswert ist vor dem Hintergrund der Expertise zum Rundfunkbeitrag sicherlich auch der hiesige Artikel „Das grundgesetzliche Verbot der Erhebung einer Beitragspflicht für die Gewährleistung von Grundrechten“, denn die im Bonner Grundgesetz verankerten Grundrechte sind weder verletzlich noch käuflich.

Rundfunkbeitrag ist Grundgesetzwidrig 12.11.2016 - Die Rechtsauffassung der Stadt Flensburg - YouTube